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   BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87   

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https://dejure.org/1987,7227
BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87 (https://dejure.org/1987,7227)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1987 - 9 CB 31.87 (https://dejure.org/1987,7227)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - 9 CB 31.87 (https://dejure.org/1987,7227)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision in Asylstreitverfahren - Islamischer Zwangsunterricht für türkische Christen - Verletzung der Menschenwürde durch Einschränkung der Religionsfreiheit - Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Ungültigkeit der Wahl der ehrenamtlichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87
    Es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen; nicht weil dort möglicherweise Grundrechte verletzt werden, sondern weil die Person des Asylsuchenden gefährdet ist, wird Asyl gewährt (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87
    Die zu erwartende Klärung von verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen kann zwar die Zulassung der Berufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rechtfertigen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87
    Maßstab für die Beurteilung, wann eine asylrechtlich erhebliche Verletzung der Menschenwürde durch Einschränkung der Religionsfreiheit vorliegt, muß dabei sein, ob der Gläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen oder Verpflichtungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physisch Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]).
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Verfolgungsmaßnahmen, die nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, nur dann einen Verfolgungstatbestand bilden, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 1205/81

    Schutzzweck des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87
    Selbst wenn hierdurch der Wahlausschuß fehlerhaft besetzt gewesen sein sollte, führte das nicht zur Ungültigkeit der Wahl mit der Folge, daß das Gericht, an dessen Entscheidungen vom Wahlausschuß gewählte ehrenamtliche Richter teilnehmen, fehlerhaft besetzt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 1205/81 - NJW 1982, 2368).
  • BVerwG, 21.08.1986 - 6 CB 36.85

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen Fehlern

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 CB 31.87
    Selbst die Aufhebung einer fehlerhaft durchgeführten Wahl hätte nicht zur Folge, daß dadurch das Gericht nachträglich als nicht ordnungsgemäß besetzt anzusehen wäre und daher die Revision auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützt werden könnte (vgl. Beschluß vom 21. August 1986 - BVerwG 6 CB 36.85 - Buchholz 310 § 28 VwGO Nr. 2).
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